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AGB


§ 1. Auftragserteilung

Im Auftrag oder in der Bestätigung sind die von FeGraTec zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen. Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Auftragsschein genau festgeschrieben und durch FeGraTec bestätigt wurden.

§ 2. Leistungsinhalt

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es sich bei dem von FeGraTec angewendeten Verfahren zur Lackreparatur sowie der Reparatur von Textil, Glas und Kunststoff im Innenraum, um in Deutschland neuartige Verfahren handelt. Die Arbeiten werden nicht nach den Vorschriften für das jeweilige Handwerk durchgeführt. Es wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Arbeiten um Reparaturen und nicht um Neuherstelllungen handelt. So wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Lackreparaturen kleine Farbunterschiede sowie Spuren der Beilackierung bei entsprechendem Lichteinfall und bei Reparaturen im Innenraum an Stoff, Velours, Vinyl und Teppichen ebenfalls kleinere Spuren der Reparatur sichtbar sein können.

§ 3. Preisangaben

Sofern dies vom Auftraggeber gewünscht wird, gibt FeGraTec im Auftragsschein die Kosten, die für die Durchführung des Auftrages voraussichtlich anfallen werden, bekannt. Diese Preisangaben sind jedoch nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich von FeGraTec schriftlich bestimmt wird. Bei allen Preisangaben handelt es sich um Netto-Preise.

§ 4. Fertigstellung

Sofern ein als verbindlich bestimmter Fertigstellungstermin im Auftrag vereinbart wurde, ist dieser von FeGraTec einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang, und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat FeGraTec den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen. Ansprüche aus einer aus diesem Grunde verzögerten Fertigstellung kann der Auftraggeber gegenüber FeGraTec nicht herleiten.

§ 5. Zahlung und Fälligkeit

Der Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten KFZ und Rechnungsaushändigung, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu leisten. Erstkunden zahlen generell Bar oder per EC-Karte, es sei denn, es wurde vorher eine andere Absprache getroffen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist FeGraTec berechtigt, ohne in Verzugsetzung bei der 1. Mahnung und jeder weiteren Mahnung 5,00 € Mahngebühren einzufordern. Ab der 2. Mahnung werden zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Sofern FeGraTec eine höhere Belastung oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, so gilt der nachgewiesene Zinssatz.§ 6. Aufrechterhaltung und Zurückbehaltung Eine Aufrechterhaltung gegen fällige Rechnungsbeträge mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, sofern nicht für diese Gegenforderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder diese unbestritten ist.

§ 7. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat Mängel der Werkleistung unverzüglich nach Kenntnisnahme FeGraTec mitzuteilen. Die Gewährleistungsrechte beschränken sich anfänglich ausschließlich auf das Nachbesserungsrecht. Für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt und dem Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten ist, kann der Auftraggeber vom FeGraTec Wandelung (Rückgängigmachung der Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.

§ 8. Haftung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an FeGraTec aus dem Fahrzeug zu entfernen. Die Haftung der FeGraTec für Verlust oder Schäden am KFZ und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. FeGraTec hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

§ 9. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der FeGraTec.

§ 10. Geltungsbereich

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma FeGraTec Feltz , vorstehend FeGraTec genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten FeGraTec nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch Gesetz oder Sonderregelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


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